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Channel: Wettbewerbsrecht – Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum
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Wie weit reicht die Wiederholungsgefahr?

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Ordner und PCWie weit reicht die Wiederholungsvermutung nach einer Verletzungshandlung? Eine Frage, die sich Anwälte sowohl auf Aktiv- als auch auf Passivseite immer wieder stellen.

Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 25.01.2016 (AZ 6 W 1/16) zu einem alltäglichen und gerade deshalb interessanten Sachverhalt entschieden:

Ein Unternehmer warb im Internet mit einer Werbebroschüre mit diversen wettbewerbswidrigen Inhalten. Er wurde abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Hierin verpflichtet er sich zum Unterlassen, beschränkte dieses jedoch ausdrücklich auf auf die Werbung im Internet. Die Parteien gerieten in Streit über den Umfang des Unterlassungsanspruchs bzw. der Unterlassungserklärung: Galt die Unterlassungserklärung auch für Sachverhalte, die außerhalb des Internets stattfanden – also konkret die Werbung mit der gedruckten Werbebroschüre? Wie weit reichte der ursprüngliche Anspruch?

Das Landgericht Frankfurt vertrat die Auffassung, dass für eine Werbung außerhalb des Internets keine Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr bestehe. Die abgegebene Unterlassungserklärung war also nach Ansicht des Landgerichts ausreichend.

Das Oberlandesgericht sah es anders: Durch die Unterlassungserklärung sei lediglich die Wiederholungsgefahr für Sachverhalte im Internet ausgeräumt worden. Die ursprüngliche Verletzungshandlung begründe jedoch nicht nur die Vermutung für identische Verletzungsformen sondern auch für kerngleiche Verletzungsformen. Kerngleich seien jedoch auch Verstöße außerhalb des Internets denkbar, z.B. durch die Verteilung der gegenständlichen Werbebroschüre in gedruckter Form. Die abgegebene Unterlassungserklärung konnte also nicht die komplette Wiederholungsgefahr ausräumen und war zu eng gefasst.

Richtig machen konnte man es hier nicht. Der Anwalt, der die Unterlassungserklärung formulierte, hat mit der gewählten Formulierung versucht, die Handlungsmöglichkeiten seines Mandanten möglichst wenig einzuschränken. Der Plan ging in der ersten Instanz auch auf. Erst in der zweiten Instanz ist er gescheitert. Es bleibt dabei: Vor dem Richter und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand. (ro)

(Bild: © goritza – Fotolia.com)


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